Satzung des Vereins
Satzung des Freien Radio Erfurt e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen »Freies Radio Erfurt e.V.«.
Er hat seinen Sitz in Erfurt. Er ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht
in Erfurt eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung freier lokaler und regionaler Medien.
Dies soll erreicht werden durch das Errichten und Betreiben eines nichtkommerziellen
lokalen freien Mitgliederradios mit dem Ziel der Hörerinnen- und Hörerbeteiligung
für die Region Erfurt sowie durch medienpädagogische Arbeit und das
Erstellen von Programmen.
Die Vereinsaktivitäten sollen aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen finanziert
werden und keinen kommerziellen Zwecken dienen.
Es werden folgende Ziele angestrebt:
a) die Schaffung rechtlicher Grundlagen für den Aufbau eines nichtkommerziellen,
bürgernahen Rundfunks und dessen Förderung,
b) die Verwirklichung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung sowie
die Förderung freien Meinungsaustausches, der Meinungsvielfalt und kultureller
Vielfalt,
c) allen Schichten der Bevölkerung den aktiven Zugang zum Medium Hörfunk
zu ermöglichen,
d) das Bewußtsein für die lokale Umwelt und Umgebung zu fördern,
zu emanzipatorischem Handeln anzuregen und so zur sozialen und kulturellen Weiterentwicklung
beizutragen,
e) die Förderung von Jugendlichen durch Schaffung von Strukturen für
die Durchführung von Jugendmedienarbeit.
Dies soll geschehen durch medienpädagogische Arbeit, Beratung sowie Aus-
und Fortbildung, die Organisation von Veranstaltungen, Symposien, Kongressen,
Seminaren und Werkstätten.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins erhalten, davon unberührt
sind Arbeitsrechtsverhältnisse zwischen Verein und ArbeitnehmerInnen. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der beschlußfähigen
Versammlung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtjugendring Erfurt
e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,
welche die Vereinsziele unterstützt. Über den schriftlichen Antrag
entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung
beantragt werden. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
- durch Ausschluß aus dem Verein.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich
oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen.
Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung
beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinem Gebrauch, unterwirft es sich
dem Ausschließungsbeschluß.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens fünf
Personen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet
sein Vermögen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist an die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung gebunden und dieser rechenschaftspflichtig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
Die Vorstandsmitglieder i.S. des § 26 BGB besitzen Einzelvertretungsmacht.
Der Vorstand ist berechtigt, für die Vertretung des Vereins Vollmachten
zu erteilen.
Der Vorstand kann einen/eine GeschäftsführerIn berufen. Er/sie führt
die laufenden Geschäfte gemäß der Geschäftsordnung des
Vorstands und vertritt den Verein neben dem Vorstand als besonderer Vertreter
im Sinne des § 30 BGB.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann von
der Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Beschluß der Mitgliederversammlung
bedarf einfacher Mehrheit der beschlußfähigen Versammlung. Das Vorstandsmitglied
bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Der Vorstand tagt vereinsöffentlich, über die Sitzungen sind Protokolle
anzufertigen, in die jedes Mitglied Einsichtsrecht hat. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
Dabei ist eine vierwöchige Frist einzuhalten.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- Wahl des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
- Beschlußfassung über evtl. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Durch Beschluß
der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert
oder ergänzt werden.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder
die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
fordern.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in
zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Sie kann auf Antrag eines Mitgliedes
durch einfache Mehrheit bei der Abstimmung für die Öffentlichkeit
gesperrt werden.
Mitgliederversammlungen, bei denen über die Satzung entschieden werden
soll, sind beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend
sind. Für die Wahl des Vorstands müssen mindestens 20% der Mitglieder
anwesend sein. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung unter gleicher Tagesordnung
einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Alle weiteren satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen
werden als beschlußfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach der Beitragsordnung des Vereins. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.