Satzung des Vereins

Satzung des Freien Radio Erfurt e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen »Freies Radio Erfurt e.V.«.
Er hat seinen Sitz in Erfurt. Er ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht in Erfurt eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung freier lokaler und regionaler Medien. Dies soll erreicht werden durch das Errichten und Betreiben eines nichtkommerziellen lokalen freien Mitgliederradios mit dem Ziel der Hörerinnen- und Hörerbeteiligung für die Region Erfurt sowie durch medienpädagogische Arbeit und das Erstellen von Programmen.

Die Vereinsaktivitäten sollen aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen finanziert werden und keinen kommerziellen Zwecken dienen.

Es werden folgende Ziele angestrebt:
a) die Schaffung rechtlicher Grundlagen für den Aufbau eines nichtkommerziellen, bürgernahen Rundfunks und dessen Förderung,
b) die Verwirklichung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung sowie die Förderung freien Meinungsaustausches, der Meinungsvielfalt und kultureller Vielfalt,
c) allen Schichten der Bevölkerung den aktiven Zugang zum Medium Hörfunk zu ermöglichen,
d) das Bewußtsein für die lokale Umwelt und Umgebung zu fördern, zu emanzipatorischem Handeln anzuregen und so zur sozialen und kulturellen Weiterentwicklung beizutragen,
e) die Förderung von Jugendlichen durch Schaffung von Strukturen für die Durchführung von Jugendmedienarbeit.

Dies soll geschehen durch medienpädagogische Arbeit, Beratung sowie Aus- und Fortbildung, die Organisation von Veranstaltungen, Symposien, Kongressen, Seminaren und Werkstätten.


§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins erhalten, davon unberührt sind Arbeitsrechtsverhältnisse zwischen Verein und ArbeitnehmerInnen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der beschlußfähigen Versammlung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtjugendring Erfurt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinsziele unterstützt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.

Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
- durch Ausschluß aus dem Verein.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinem Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.


§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und dieser rechenschaftspflichtig.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Die Vorstandsmitglieder i.S. des § 26 BGB besitzen Einzelvertretungsmacht. Der Vorstand ist berechtigt, für die Vertretung des Vereins Vollmachten zu erteilen.

Der Vorstand kann einen/eine GeschäftsführerIn berufen. Er/sie führt die laufenden Geschäfte gemäß der Geschäftsordnung des Vorstands und vertritt den Verein neben dem Vorstand als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Beschluß der Mitgliederversammlung bedarf einfacher Mehrheit der beschlußfähigen Versammlung. Das Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

Der Vorstand tagt vereinsöffentlich, über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, in die jedes Mitglied Einsichtsrecht hat. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.


§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Dabei ist eine vierwöchige Frist einzuhalten.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- Wahl des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
- Beschlußfassung über evtl. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Sie kann auf Antrag eines Mitgliedes durch einfache Mehrheit bei der Abstimmung für die Öffentlichkeit gesperrt werden.

Mitgliederversammlungen, bei denen über die Satzung entschieden werden soll, sind beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Für die Wahl des Vorstands müssen mindestens 20% der Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung unter gleicher Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Alle weiteren satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen werden als beschlußfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.


§ 9 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach der Beitragsordnung des Vereins. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.